EvaZweit - Projektbeschreibung
Das Projekt „EvaZweit“ evaluiert die Implementierung und den Nutzen der Zweitmeinungsrichtlinie für die Indikationen Tonsillektomie, Tonsillotomie und Hysterektomie. Im Rahmen der Evaluation wird insbesondere analysiert, inwiefern der Zweitmeinungsprozess die Patientin oder den Patienten bei einer informierten Entscheidungsfindung unterstützt und sich durch die Zweitmeinung medizinisch nicht notwendige Operationen vermeiden lassen. Das Projekt adressiert verschiedene Fragestellungen mit unterschiedlichen Erhebungen und Arbeitspaketen.
Darstellung der einzelnen Arbeitspakete und Erhebungsmethoden
AP1: In einer Patientenbefragung mittels Fragebögen wird die Qualität des Zweitmeinungsprozesses und der Nutzen für die informierte Entscheidungsfindung durch Betroffene beurteilt.
AP2: Durch Interviews mit indikationsstellenden Ärztinnen und Ärzten der Gynäkologie oder Hals Nasen Ohrenheilkunde (HNO), wird die Qualität des Aufklärungsgesprächs und die Leitlinientreue bei der Indikationsstellung analysiert. Sie sind Ärztin oder Arzt aus einem der Fachbereiche und haben Interesse, an dem Interview teilzunehmen, dann folgen sie bitte dem untenstehendem Link "Informationen für Ärztinnen und Ärzte".
AP3: Zusätzlich werden Fragebogenerhebungen mit zugelassenen zweitmeinenden Ärztinnen und Ärzten durchgeführt, wobei die Qualität des Zweitmeinungsprozesses adressiert und die Art der abgegebenen Zweitmeinung identifiziert werden sollen.
AP4: Eine Analyse von Datenbanken und Qualitätsberichten soll zusätzlich Erkenntnisse zu der Verteilung von zweitmeinenden Ärztinnen und Ärzten in Deutschland und Informationen über die Qualifikation von zweitmeinenden Ärztinnen und Ärzten liefern.
AP5: Komplettiert wird die Evaluation durch die Analyse von Routinedaten. Es werden Operationszahlen verglichen sowie die Häufigkeiten der Aufklärung durch Ärztinnen und Ärzte und die Inanspruchnahme von Zweitmeinungen durch Patientinnen und Patienten erhoben und ausgewertet.
Förderung
Das Projekt wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gefördert.
Für die Durchführung des Projekts EvaZweit benötigen wir Ihre Unterstützung! Durch Ihre Teilnahme tragen Sie zur Erforschung der aktuellen Zweitmeinungsrichtlinie bei und können gemeinsam mit uns die Versorgungssituation verbessern.
Teilnahme an Interviews
Für unsere Studie suchen wir Ärztinnen und Ärzte der Fachbereiche Gynäkologie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, die interessiert an der Evaluation der Zweitmeinungsrichtlinie sind und uns einen Einblick in das Erleben des Prozesses der Indikationsstellung geben wollen. Sie können uns helfen, die Versorgung im Kontext der Zweitmeinungsrichtlinie detailliert zu analysieren. Durch die Teilnahmen an dem Interview ermöglichen Sie uns einen Einblick in Ihre Versorgungspraxis und inwiefern persönliche Lebensumstände der Patientinnen und Patienten und Patientenpräferenzen bei der Indikationsstellung einbezogen werden.
Sollten Sie sich entschließen, an einem Interview teilzunehmen, wird man mit Ihnen ein etwa 30-minütiges Telefoninterview führen. Sie werden zu Ihren Eindrücken aus Ihrem Berufsalltag befragt, wobei der Schwerpunkt bei Ihren Erfahrungen und Ihre individuelle Sichtweise zum Thema der Indikationsstellung liegt. Das Gespräch wird auf Tonband aufgenommen und anschließend in eine schriftliche Form (Transkript) übertragen. Als Maßnahmen des Datenschutzes wird eine Pseudonymisierung mit Kodierung der Namen sowie die Anonymisierung weiterer personenbezogener Daten stattfinden, sodass die Identifikation Ihrer Person anhand der Transkripte nicht möglich ist.
Für eine Teilnahme melden Sie sich bei unserer Projektmitarbeiterin.
Ansprechpartner
Bitte melden Sie sich bei Interesse sowie bei Wunsch nach weiteren Informationen bei:
Susann May, MPH
Medizinische Hochschule Brandenburg
Telefon: 03391 39-14591
E-Mail: susann.may@mhb-fontane.de
Durch § 27b SGB V ist das Recht auf Zweitmeinung gesetzlich verankert. Allgemein haben Patientinnen und Patienten im Sinne der freien Arztwahl die Möglichkeit einen weiteren Arzt zu konsultieren. Unter § 27b SGB V ist das enger gefasste Recht auf Zweitmeinung gemeint, dass gesetzlich Versicherten bei ausgewählten Indikationen ein Rechtsanspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung und deren Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung zusteht. Dabei müssen die zweimeinenden Ärzte bestimmte fachliche Qualitätskriterien erfüllen.
Der Rechtsanspruch wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 21. September 2017 in den Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren in Verbindung mit dem Änderungsbeschluss vom 18.10.2018 konkretisiert. Die Richtlinie ist zum 08.12.2018 in Kraft getreten.
Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung nach dieser Richtlinie entsteht für die Indikationen Tonsillektomie, Tonsillotomie, Hysterektomien, Schulterarthroskopie und Knieendoprothese (Stand: 01/2021).
Aufgaben der indikationsstellenden Ärztin oder des indikationsstellenden Arztes
Die indikationsstellende Ärztin oder der indikationsstellende Arzt muss die Patientin oder den Patienten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären. Die Aufklärung muss mündlich und verständlich erfolgen. Die Aufklärung über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung hat in der Regel mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass die Patientin oder der Patient die Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann. Die Ärztin oder der Arzt hat die Patientin oder den Patienten auf die Informationsangebote über geeignete Zweitmeiner sowie auf das durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) veröffentlichte Patientenmerkblatt über das Zweitmeinungsverfahren hinzuweisen. Auf dem Patientenmerkblatt wird für weitere Information auf die Gesundheitsinformationsseite vom IQWiG verwiesen: www.gesundheitsinformation.de/zweitmeinung
Berechtigung zur Zweitmeinung
Gemäß § 27b SGB V informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften inhaltlich abgestimmt über die Ärztinnen und Ärzte, die als Zweitmeiner für das Zweitmeinungsverfahren nach § 27b SGB V zur Verfügung stehen.
Voraussetzungen für zweitmeinende Ärzte und Ärztinnen:
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die Anerkennung einer Facharztbezeichnung in dem für den jeweiligen Eingriff festgelegten Fachgebiet und
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eine mindestens 5-jährige ganztägige oder vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung nach Anerkennung der maßgeblichen Facharztbezeichnung,
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die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtungen und
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eine erteilte Befugnis zur Weiterbildung oder eine akademische Lehrbefugnis.
Um die Unabhängigkeit der Zweitmeinung zu gewährleisten, darf die Zweitmeinung nicht bei einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Einrichtung erbracht werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.
Verwaltung und Löschung der Daten
Das Evaluationsvorhaben „EvaZweit“ wurde vom Gemeinsam Bundesausschuss (G-BA) beauftragt. Die Medizinische Hochschule Brandenburg (MHB) übernimmt die Konsortialführung und die Krankenkassen sind die Kooperationspartner. Die Grundlage für die Durchführung der Studie ist die Evaluation der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren gem. § 10 ZM-RL vom 18. Oktober 2018.
Prozess der Patientenanschreiben
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Das Vorgehen bei der Patientenbefragung wird eng mit den Krankenkassen abgestimmt.
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Alle Unterlagen und Kommunikationsmaterialien werden vom Evaluationskonsortium zur Verfügung gestellt.
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Die Krankenkasse kontaktiert die Patienten und Patientinnen durch ein persönliches Anschreiben.
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Die MHB ist in diesem Schritt des Prozesses nicht involviert und erhält somit keine Informationen bzgl. der Patienten-Identitäten.
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Die Krankenkassen haben zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Daten, die aus der Befragung hervorgehen, damit die Daten nicht auf Personen zurückgeführt werden können.
Datengeheimnis
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Krankenkassen sind auf das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I sowie auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet.
In den evaluierenden Stellen werden nur pseudonymisierte Daten verarbeitet. Da dem Forscher-Team der zur Pseudonymisierung verwendete Schlüssel in keinem Fall zur Verfügung gestellt wird, kann von einer faktischen Anonymisierung ausgegangen werden.
Löschfristen
Um den Anforderungen des G-BA gerecht werden zu können wird die Löschfrist sämtlicher Daten auf spätestens fünf Jahre nach Projektende festgelegt. Verantwortlich für die fristgerechte Löschung sind die evaluierenden Einrichtungen.
Kontakt
Bei weiteren Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der Medizinischen Hochschule Brandenburg:
Claus Wüstenhagen
Datenschutzbeauftragter der Medizinischen Hochschule Brandenburg
E-Mail: dsb@mhb-fontane.de
Univ.-Prof. Dr. Prof. h.c. Dr. h.c. Edmund Neugebauer
Projektleitung
Medizinische Hochschule Brandenburg
Fehrbelliner Straße 38
16816 Neuruppin
E-Mail: zweit@mhb-fontane.de
Dr. Felix Mühlensiepen
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Konzeption, Planung und Durchführung der Evaluation
Telefon: 03391 39-14591
E-Mail: felix.muehlensiepen@mhb-fontane.de
Susann May
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Konzeption, Planung und Durchführung der Evaluation
Telefon: 03391 39-14591
E-Mail: susann.may@mhb-fontane.de
Dr. Gerrit Fleige
Projekt-, Partner-, Risikomanagement und Qualitätssicherung
E-Mail: evazweit@mhb-fontane.de
Dr. Marc Lehnen
Projekt-, Partner-, Risikomanagement und Qualitätssicherung
E-Mail: evazweit@mhb-fontane.de
Maria Tarnogrocki
Liaison- & Kooperationsmanagement,
Planung und Durchführung der Evaluation
E-Mail: evazweit@mhb-fontane.de